
Am 1. Juni 2026 hat das Landgericht Berlin II (Az. 52 O 62/26 eV) die erste veröffentlichte deutsche Entscheidung an der Schnittstelle von KI-generierter Suche und Markenrecht getroffen. Eine Parfumherstellerin hatte Google per einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die KI-Funktion AI Overviews bei Suchanfragen zu ihren Markenparfums Texte generierte, die auf günstigere Nachahmungsprodukte – sogenannte Duftzwillinge oder Dupes – hinwiesen und Links zu einschlägigen Anbietern enthielten. Das Landgericht wies den Antrag zurück: Google begehe durch den Betrieb der AI-Overviews-Funktion keine markenmäßige Benutzung der klägerischen Marken und stehe auch nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Parfumherstellerin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, setzt aber einen wichtigen ersten Orientierungspunkt für Markeninhaber, die sich durch KI-Suchergebnisse benachteiligt sehen.
Das Ergebnis überrascht nicht zuletzt deshalb, weil es in einem gewissen Kontrast zu der Entscheidung des Landgerichts München I steht, das Google im Mai 2026 für inhaltlich unwahre Aussagen in AI Overviews zur Rechenschaft gezogen hatte – allerdings auf Grundlage des Persönlichkeitsrechts und nicht des Markenrechts. Die parallele Entwicklung zeigt: Die Haftung von KI-Suchsystemen ist eine der spannendsten und noch lange nicht abschließend geklärten Rechtsfragen des deutschen IT- und IP-Rechts der kommenden Jahre.
Der Begriff Duftzwilling oder Dupe bezeichnet ein Parfumprodukt, das einem teuren Markenparfum in Duft und Erscheinungsbild ähnlich ist, jedoch zu einem Bruchteil des Preises verkauft wird. Der Markt für Duftzwillinge hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch Social-Media-Plattformen, auf denen Influencer gezielt Vergleiche zwischen Luxusparfums und ihren günstigeren Alternativen präsentieren. Rechtlich bewegen sich viele Anbieter von Duftzwillingen in einer Grauzone: Während der Duft selbst nach ständiger Rechtsprechung keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, können Verpackungsgestaltung, Markenname und vergleichende Werbung sehr wohl marken- oder wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen.
Das eigentlich Neue an dem Berliner Verfahren ist nicht die Frage, ob Duftzwillinge als solche zulässig sind, sondern ob Google als Betreiber einer Suchmaschine markenrechtlich haftet, wenn seine KI-Funktion die Marke eines Herstellers nennt und im selben Zuge auf günstigere Alternativen hinweist. Diese Frage stellt sich nicht nur für Parfummarken, sondern für jede Brand, deren Name in KI-Suchergebnissen auftaucht.
Nach dem Markengesetz (MarkenG) und der europäischen Unionsmarkenverordnung (UMV) setzt eine Markenverletzung voraus, dass ein Dritter das geschützte Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers markenmäßig benutzt. Markenmäßige Benutzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) dann vor, wenn das Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird – also als Herkunftshinweis. Eine bloße Nennung eines Markennamens im beschreibenden oder informierenden Kontext stellt grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung dar.
Das Landgericht Berlin II hat diese Hürde für Google als nicht überwunden angesehen. Aus Sicht des Gerichts stellt die AI-Overviews-Funktion lediglich eine technische Infrastruktur bereit, die Inhalte aus dem Netz zusammenfasst. Die KI nutze die Marken der Klägerin nicht, um eigene Waren oder Dienstleistungen von denen der Klägerin zu unterscheiden. Ein normal informierter Nutzer verstehe die KI-Texte als Zusammenfassungen fremder Quellen in einem neuen Suchergebnisformat – nicht als eigene kommerzielle Kommunikation von Google. Damit fehle es an der für eine Markenverletzung erforderlichen markenmäßigen Verwendung durch Google selbst.
Besonders diskutabel ist die gerichtliche Feststellung, dass Google keinen bestimmenden Einfluss auf Auswahl und Inhalt der von der KI verarbeiteten Quellen ausübe. Denn selbstverständlich ist es Google, das die AI-Overviews-Technologie entwickelt, trainiert und betreibt. Das Gericht unterscheidet hier zwischen dem technischen Systemanbieter und dem inhaltlichen Produzenten – eine Differenzierung, die auch in der Diskussion um den Digital Services Act (DSA) eine Rolle spielt, dort aber in eine andere Richtung tendiert. Es bleibt abzuwarten, ob diese Argumentation bei den Berufungsgerichten Bestand hat.
Neben den markenrechtlichen Ansprüchen hatte die Klägerin auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Auch hier blieb sie erfolglos. Grundvoraussetzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 8 UWG ist das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Da die Klägerin Parfums herstellt und vertreibt, Google hingegen eine Suchmaschine betreibt, fehlt es an einem solchen Verhältnis.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass die KI-Texte mittelbar den Wettbewerb von Duftzwillingsanbietern förderten und damit ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis begründet sei. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Der möglicherweise entstehende Vorteil für Dupe-Anbieter sei eine bloße Reflexwirkung des Suchmaschinenbetrieb, keine gezielte geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Wettbewerbs. Auch vergleichende Werbung im Sinne von §§ 3, 6 UWG liege nicht vor, weil die Attraktivitätssteigerung der Suchergebnisse keinen konkreten wettbewerblichen Bezug zum Parfummarkt habe.
Das Berliner Urteil steht in einem spannungsvollen Verhältnis zu anderen aktuellen Entscheidungen zu Google AI Overviews. Das LG München I hatte im Mai 2026 klargestellt, dass Google für inhaltlich unwahre Behauptungen in AI Overviews als unmittelbarer Störer einzustehen hat – allerdings auf Basis des Persönlichkeitsrechts. Das LG Frankfurt wiederum hatte die Haftung von Google für Falschaussagen in KI-Übersichten ebenfalls für möglich gehalten. Diese Entscheidungen betreffen zwar unterschiedliche Rechtsbereiche und Konstellationen, weisen aber insgesamt auf eine stark uneinheitliche Handhabung durch die deutschen Gerichte hin.
Für Markeninhaber bedeutet das: Die Frage, ob und unter welchen Umständen Google für die Inhalte seiner AI Overviews markenrechtlich verantwortlich ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es ist damit zu rechnen, dass das Berliner Verfahren in die Berufungsinstanz geht und die Grundsatzfrage letztlich vom BGH oder gar vom EuGH beantwortet werden muss. Bis dahin müssen Unternehmen mit erheblicher Rechtsunsicherheit leben.
Das Berliner Urteil ist keine generelle Entlastung für Google – es ist eine Einzelfallentscheidung auf Basis eines spezifischen Sachverhalts und einer spezifischen rechtlichen Argumentation. Markeninhaber, die durch AI Overviews geschädigt werden, sollten das Urteil nicht als Abschreckung verstehen, sondern ihre Situation sorgfältig prüfen lassen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der KI-Texte: Erscheinen sie als bloße Zusammenfassung fremder Quellen, oder beanspruchen sie eine eigenständige inhaltliche Autorität? Werden die Marken beschreibend oder in einer Weise verwendet, die auf eine eigene kommerzielle Aussage von Google schließen lässt?
Daneben sollten Markeninhaber folgende Maßnahmen in Betracht ziehen: die systematische Überwachung von KI-Suchergebnissen zu ihren Marken, die sorgfältige Dokumentation beanstandeter Suchergebnisse inklusive vollständigem Textinhalt und umgebendem Anzeigenkontext sowie die Prüfung, ob neben markenrechtlichen auch persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Denn wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, kann die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Das Urteil des LG Berlin II vom 1. Juni 2026 markiert einen ersten, aber keineswegs abschließenden Schritt in der Klärung der markenrechtlichen Verantwortlichkeit für KI-generierte Suchergebnisse. Die Entscheidung, markenmäßige Benutzung durch Google zu verneinen, ist nicht zwingend – und die Gegenauffassung hat gute Argumente für sich. Bis eine höchstrichterliche Klärung vorliegt, empfiehlt es sich für Markeninhaber, potenzielle Verletzungen durch AI-Suchergebnisse dokumentiert zu verfolgen und im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen. Denn die nächste Entscheidung – möglicherweise in die entgegengesetzte Richtung – ist nur eine Frage der Zeit.
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