Am 28. Mai 2026 hat das Landgericht München I mit Urteil Az. 26 O 869/26 eine wegweisende Entscheidung zur Haftung von KI-Suchsystemen getroffen. Das Gericht stufte Google LLC als unmittelbaren Störer für unwahre Behauptungen ein, die das KI-Feature AI Overviews in den Suchergebnissen generierte. Zwei Münchner Verlagsunternehmen hatten Google verklagt, nachdem die Funktion ihre Namen fälschlicherweise mit Betrugsmaschen und dubiösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachte. Das Gericht untersagte Google die Verbreitung der beanstandeten Inhalte und drohte für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, hat aber in der deutschen Rechtspraxis bereits erhebliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klarstellt, wie KI-generierte Suchinhalte haftungsrechtlich zu behandeln sind. Google hatte versucht, sich auf die Haftungsprivilegien des klassischen Suchmaschinenrechts zu berufen – den Grundsatz, dass eine Suchmaschine nur fremde Inhalte verlinkt und wiedergibt und daher für deren Inhalt nicht verantwortlich ist. Dieses Argument hat das LG München I überzeugend zurückgewiesen. Die KI-Funktion produziert keinen bloßen Index fremder Inhalte, sondern generiert eigenständige, kohärente Texte, die mehrere Quellen auswerten und zu einer neuen Aussage verdichten. Diese eigenständige Textgenerierung macht Google zum Verantwortlichen für den produzierten Inhalt.
Die klagenden Verlage wurden durch Googles AI-Overviews-Funktion mit schwerwiegenden unwahren Behauptungen konfrontiert. Die KI generierte Texte, die die Verlagsnamen fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abonnementfallen und dem Kontakt zu zweifelhaften Geschäftspartnern in Verbindung brachten. Für die betroffenen Unternehmen bedeutete dies erheblichen Reputationsschaden und das Risiko von Umsatzeinbußen, da potenzielle Kunden und Geschäftspartner die irreführenden KI-Zusammenfassungen als ersten Treffer sahen. Die Verlage machten Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie Ansprüche aus dem UWG geltend. Das Gericht gab den Klagen in vollem Umfang statt.
Besonders aufschlussreich ist die Art der Fehler: Es handelt sich nicht um bloße Tippfehler, sondern um qualitative Fehlaussagen, die einer inhaltlichen Prüfung nicht standhalten. Dieses Phänomen ist in der KI-Forschung als Halluzination bekannt – KI-Sprachmodelle neigen dazu, mit großer Überzeugung Aussagen zu produzieren, die sachlich falsch sind, aber grammatisch und stilistisch korrekt wirken. Im konkreten Fall kombinierte die KI Inhalte aus verschiedenen Quellen so, dass dabei neue, unwahre Aussagen entstanden, die in keiner der genutzten Quellen so standen. Diese Fehlerquelle ist strukturell bedingt und lässt sich nicht allein durch besseres Prompting oder verbesserte Datenqualität ausschließen.
Das Haftungsrecht im digitalen Bereich unterscheidet traditionell zwischen verschiedenen Arten von Diensteanbietern. Host-Provider genießen nach dem TDDDG und Art. 6 des Digital Services Act (DSA) ein Haftungsprivileg: Sie haften für rechtswidrige fremde Inhalte grundsätzlich nur, wenn sie davon Kenntnis haben und diese nicht unverzüglich entfernen. Für Suchmaschinenbetreiber gelten ähnliche Grundsätze. Das Landgericht München I hat klargestellt, dass die AI-Overviews-Funktion in diese Kategorie nicht einzuordnen ist. Die KI produziert keine fremden Inhalte, sondern erzeugt eigene – Google ist damit als Content-Provider zu behandeln, der für seine eigenen Aussagen unmittelbar einzustehen hat.
Das Gericht stützte seine Begründung zudem auf das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verlage. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt Unternehmen vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die ihre geschäftliche Reputation beeinträchtigen. Als Störer im Sinne der deutschen Zivilrechtsdogmatik haftet, wer in irgendeiner Weise an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts mitwirkt – auch ohne Verschulden. Google als Betreiber des Systems, das die unwahren Inhalte generiert und in die Suchergebnisse einspeist, erfüllt diese Voraussetzung zweifelsfrei. Hinzu kommt, dass Google wirtschaftlich von der Funktion profitiert und die technischen Möglichkeiten besitzt, die Ausgaben des Systems zu kontrollieren oder zu unterbinden.
Bemerkenswert ist, dass das LG München I eine andere rechtliche Wertung vorgenommen hat als das Landgericht Berlin in einem parallelen Verfahren zu Google AI Overviews. Das LG Berlin hatte AI Overviews als keinen eigenständigen Inhalt eingestuft und die Haftungsprivilegien für Suchmaschinenbetreiber angewandt. Diese divergierende Rechtsprechung zeigt, dass die Haftungsfrage für KI-generierte Suchinhalte in Deutschland noch nicht abschließend geklärt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätzfrage über die Berufungsgerichte bis hin zu BGH oder EuGH getragen werden wird. Für Unternehmen in einer vergleichbaren Situation bietet das Münchner Urteil jedoch bereits heute eine belastbare Grundlage für rechtliche Schritte.
Das Urteil des LG München I hat unmittelbare praktische Relevanz für zwei Gruppen: Unternehmen und Personen, die durch falsche KI-Suchantworten geschädigt werden, sowie Unternehmen, die selbst KI-Systeme betreiben, die vergleichbare Texte generieren. Für die erste Gruppe ist klar: Wer durch ein KI-System mit unwahren Behauptungen konfrontiert wird, muss dies nicht tatenlos hinnehmen. Auf Basis des Persönlichkeitsrechts und des UWG bestehen konkrete Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die durch einstweilige Verfügung schnell durchgesetzt werden können. Das Münchner Urteil stärkt diese Position erheblich, da es die Haftung des Systembetreibers direkt und unmittelbar bejaht.
Für Betreiber von KI-Systemen, die generative Suchantworten, KI-Chatbots oder automatisierte Zusammenfassungen anbieten, bedeutet das Urteil eine erhebliche Ausweitung ihrer Haftungsrisiken. Wer mit einem KI-System eigenständige Textaussagen über Dritte generiert, muss damit rechnen, für den Inhalt dieser Texte unmittelbar einzustehen. Technische Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Content-Moderation, Disclaimer und Feedback-Mechanismen sind daher nicht nur aus ethischer, sondern auch aus haftungsrechtlicher Perspektive unverzichtbar. Eine sorgfältige Prüfung ist erforderlich, ob die eigenen KI-Dienste unter das Haftungsprivileg für Suchmaschinenbetreiber fallen oder als eigenständige Content-Erstellung einzuordnen sind – diese Frage kann im Streitfall entscheidend sein.
Unternehmen, die von falschen KI-Suchantworten betroffen sind, sollten die konkreten Aussagen sofort dokumentieren – mittels Screenshots mit Datum und Uhrzeit, möglichst reproduziert über verschiedene Geräte und Browser, um die Reproduzierbarkeit zu belegen. Im nächsten Schritt ist eine anwaltliche Überprüfung empfehlenswert, ob die Aussagen tatsächlich unwahr und rechtswidrig sind und ob Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. In vielen Fällen ist eine einstweilige Verfügung das geeignete Instrument, um schnell und effektiv Abhilfe zu schaffen. Parallel sollte eine direkte Anfrage an den KI-Betreiber zur außergerichtlichen Entfernung der falschen Inhalte erfolgen – denn nach dem Münchner Urteil haben Anbieter wie Google guten Grund, solchen Anfragen zügig nachzukommen. Für KI-Betreiber empfiehlt sich eine sofortige rechtliche Überprüfung der eigenen Haftungsexposition sowie die Implementierung robuster Mechanismen zur Vermeidung, Erkennung und Korrektur von KI-Halluzinationen.
Das Urteil des LG München I vom 28. Mai 2026 ist ein wichtiger Meilenstein in der deutschen Rechtsprechung zur Haftung für KI-generierte Inhalte. Es macht deutlich, dass die klassischen Haftungsprivilegien des Internetrechts nicht reflexartig auf neue KI-Funktionen angewendet werden können – die konkrete technische Funktionsweise des Systems ist entscheidend für die Haftungsverantwortung. KI-Systeme, die eigenständige Inhalte generieren, sind nicht mit klassischen Suchmaschinen gleichzusetzen, und wer solche Systeme betreibt, muss für deren Ausgaben geradestehen. Gleichzeitig eröffnet das Urteil Unternehmen und Privatpersonen, die durch KI-Halluzinationen geschädigt werden, einen klaren rechtlichen Weg zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Angesichts der rasant wachsenden Verbreitung generativer KI-Anwendungen wird die KI-Haftung eines der zentralen Themen des deutschen und europäischen IT-Rechts der kommenden Jahre bleiben.
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