Im digitalen Raum kennen Inhalte keine Grenzen – aber das Recht schon. Umso wichtiger ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 19.07.2024, Az. 310 S 5/23), das sich mit der Frage befasst hat, wann das deutsche Urheberrecht auf Inhalte internationaler Medienangebote Anwendung findet. Der Fall: Ein Fotograf klagte gegen die Deutsche Welle wegen der Nutzung seines Fotos – ohne Urheberbenennung und ohne Lizenz.
Die Verteidigung der Deutschen Welle: Man richte sich als Auslandsrundfunk an ein internationales Publikum – deshalb gelte deutsches Urheberrecht nicht.
Das LG Hamburg hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt.
Inlandsbezug als Anknüpfungspunkt
Die zentrale rechtliche Frage war, ob ein Inlandsbezug bestand, der zur Anwendung des deutschen Urheberrechts führt. Die Deutsche Welle argumentierte mit dem rein internationalen Charakter ihres Angebots. Das Gericht jedoch stellte fest:
Auch wenn ein Online-Angebot vorrangig für das Ausland konzipiert ist, kann ein Inlandsbezug bestehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Dazu zählen insbesondere:
- Inhalte sind in deutscher Sprache abrufbar,
- sie werden unter einer .de-Domain veröffentlicht,
- der Anbieter hat seinen Sitz in Deutschland.
Diese Merkmale lagen im entschiedenen Fall vor. Das Gericht folgte daher der Einschätzung, dass ein hinreichender Inlandsbezug gegeben sei – und damit auch deutsches Urheberrecht Anwendung finde.
Stärkung der Rechte von Urheber:innen
Für Kreative – insbesondere Fotograf:innen, deren Werke oft ungefragt im Internet kursieren – ist das Urteil in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
- Die fehlende Urheberbenennung wurde mit einem 100 %-Zuschlag auf das fiktive Lizenzhonorar sanktioniert.
- Entscheidend für die Schadenshöhe war die dokumentierte Lizenzpraxis des Fotografen – nicht etwa ein veralteter Auftragswert aus dem Jahr 2005.
- Und: Die bloße Existenz eines Pressekits entband die Nutzerin (hier: die Deutsche Welle) nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Rechteklärung.
Warum das Urteil weit über den Einzelfall hinausgeht
Das Urteil des LG Hamburg ist ein deutliches Zeichen in der zunehmend grenzüberschreitenden Medienwelt: Die Reichweite eines Angebots allein kann den Schutz durch das Urheberrecht nicht aushebeln. Entscheidend ist, ob das Angebot auch in Deutschland in einer Weise verfügbar ist, die einen Inlandsbezug begründet.
Gerade in Zeiten globaler Content-Verbreitung ist das ein wichtiger Schutzmechanismus für Urheber:innen mit Sitz in Deutschland. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Kreativen und setzt ein klares Zeichen an professionelle Content-Nutzer – vom Medienhaus bis zur PR-Agentur:
Rechteklärung und Urheberbenennung sind keine Option, sondern rechtliche Pflicht.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass sich Urheber:innen auch gegen internationale Medienanbieter erfolgreich zur Wehr setzen können – wenn ein Inlandsbezug vorliegt. Die Kriterien dafür hat das LG Hamburg praxisnah definiert. Für Nutzer:innen von Bildern und anderen geschützten Werken bedeutet das: Internationale Reichweite schützt nicht vor nationalem Recht.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils von HUFELD finden Sie in der GRUR-Prax (2025, 502)
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