E-Commerce

Rechtssichere Gestaltung Ihres Online-Shops: Wir beraten Sie zu Button-Lösung, Widerrufsrecht, AGB und allen E-Commerce-rechtlichen Pflichten. Schutz vor Abmahnungen und vertraglichen Risiken im elektronischen Geschäftsverkehr.

Die Button-Lösung nach § 312j BGB

Die sogenannte Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB gehört zu den am häufigsten unterschätzten Pflichten im E-Commerce. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (X ZR 81/23) die Anforderungen an die Gestaltung der Bestellsituation erneut verschärft und klargestellt, dass der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestellschaltfläche enthalten ist, ersehen können muss, für welche Leistungen er eine Zahlungspflicht eingeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind. In solchen Fällen muss die Maske einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt.

Ein praxisrelevantes Problem stellen Kombinationsangebote dar, bei denen ein Hauptprodukt mit einem kostenpflichtigen Zusatzabonnement verknüpft wird. Im entschiedenen Fall bot eine Online-Buchungsplattform ein 30-tägiges Probeabo an, das nach Ablauf automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement überging. Der BGH entschied, dass die Formulierung "30-Tage-GRATIS-Probeabo" in der Bestellmaske nicht hinreichend erkennen ließ, dass es sich auch insoweit um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Die in einer zuvor angezeigten Bildschirmmaske enthaltene Hinweis, dass für die Zeit nach Ablauf des Probemonats eine Abonnement-Gebühr anfällt, reichte nicht aus, um die Bedeutung der Bestellschaltfläche hinreichend zu verdeutlichen. Die Folge war die Unwirksamkeit des Abonnementvertrags nach § 312j Abs. 4 BGB und die Pflicht zur Rückzahlung der vereinnahmten Gebühren.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Bestellschaltfläche mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss und in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zu den Informationen über die zu bestellenden Leistungen stehen muss. Die Informationen müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher ohne Weiteres erkennen kann, welche Zahlungsverpflichtungen er eingeht. Bei komplexen Geschäftsmodellen mit mehreren Leistungselementen empfiehlt sich eine klare Strukturierung der Bestellübersicht, die alle wesentlichen Informationen – insbesondere Gesamtpreis, Vertragslaufzeit und etwaige automatische Verlängerungen – vor Augen führt.

Lassen Sie Ihren Bestellprozess rechtlich prüfen und vermeiden Sie unwirksame Verträge und Rückzahlungsansprüche.

Widerrufsrecht und Informationspflichten im Fernabsatz

Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB bildet das Kernstück des Verbraucherschutzes im E-Commerce und ist mit umfangreichen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 EGBGB verknüpft. Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular informieren. Diese Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Widerrufsbelehrung spätestens auf der Bestellseite über einen eindeutig bezeichneten Link abrufbar sein muss. Ein Link namens "AGB" reicht hierfür nicht aus.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gestaltung der Widerrufsbelehrung bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Nach § 312g Abs. 2 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags beginnt, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist, und der Verbraucher seine Zustimmung und sein Wissen darüber bestätigt hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert. Diese Voraussetzungen müssen in der Bestellsituation präzise und unmissverständlich erfüllt werden, da andernfalls das Widerrufsrecht erhalten bleibt.

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzureichende Information über die Rücksendekosten. Der Verbraucher ist darauf hinzuweisen, dass er die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Waren einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Fehlt dieser Hinweis, muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Zudem muss dem Verbraucher die Information zum Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware, zur Verfügung gestellt werden. Ein bloßer Link auf die Website reicht hierfür nicht aus.

Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung und Informationspflichten und schützen Sie vor unwirksamen Belehrungen und Abmahnungen.

Preisangaben und Grundpreispflicht im Online-Handel

Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt zentrale Anforderungen an die Preistransparenz im E-Commerce. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV nF hat der Unternehmer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Diese Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der RL 98/6/EG und stellt eine wesentliche Informationspflicht dar. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5a und 5b UWG geahndet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Grundpreisangabe präzisiert. So muss der Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Gesamtpreises angegeben werden. Was unter "unmittelbarer Nähe" zu verstehen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung "Grundpreisangabe im Internet" konkretisiert: Die Angabe muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher den Zusammenhang zwischen Gesamtpreis und Grundpreis ohne Weiteres erkennen kann. Eine räumliche Trennung durch andere Elemente oder die Notwendigkeit zu scrollen, um beide Preise gemeinsam zu sehen, kann die Anforderungen verletzen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss der Unternehmer bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Diese Angabe muss in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise erfolgen. Der BGH hat klargestellt, dass bei Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen ist. Verstöße gegen die Preisangabenpflichten werden regelmäßig von Wettbewerbsverbänden und Mitbewerbern abgemahnt und können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.

Lassen Sie Ihre Preisangaben rechtlich prüfen und vermeiden Sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

AGB im E-Commerce

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im E-Commerce unverzichtbar, unterliegen jedoch einer strengen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Im elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt der Vertragsschluss regelmäßig auf der Grundlage solcher vorformulierter Bedingungen. Die Einbeziehung der AGB setzt voraus, dass der andere Vertragsteil die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme hat und mit der Einbeziehung einverstanden ist. Bei Verbraucherverträgen genügt bereits eine einmalige Verwendung der Bedingungen, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann.

Die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB richtet sich danach, ob die AGB-Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 1 BGB enthält mit seiner Generalklausel die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle. Die §§ 308 und 309 BGB enthalten Kataloge verbotener Klauseln, wobei § 309 BGB Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit und § 308 BGB Klauseln mit Wertungsmöglichkeit regelt. Im unternehmerischen Rechtsverkehr finden die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB mittelbar über die Generalklausel des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Anwendung. Die BGH-Rechtsprechung entfaltet auch die Klauselverbote des § 309 BGB im unternehmerischen Verkehr Indizwirkung.

Typische Problemfelder im E-Commerce sind Klauseln zum Haftungsausschluss, zur Gewährleistung, zu Zahlungspflichten bei Stornierung sowie zu Lieferfristen. So sind Klauseln unwirksam, die die gesetzliche Gewährleistung ausschließen oder einschränken, soweit sie nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Auch pauschale Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit sind in AGB regelmäßig unwirksam. Bei der Gestaltung von AGB im E-Commerce empfiehlt es sich, die Klauseln an den Anforderungen des Verbraucherschutzes auszurichten, auch wenn der Shop überwiegend an Unternehmer gerichtet ist. Dies erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet Diskussionen über die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften.

Wir prüfen und optimieren Ihre AGB und stellen sicher, dass Ihre Vertragsbedingungen rechtssicher sind.

Häufig gestellte Fragen:

Welche Pflichten muss mein Online-Shop bei der Button-Lösung nach § 312j BGB erfüllen?

Die Bestellschaltfläche muss mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Verbraucher muss aus der Bildschirmmaske ersehen können, für welche Leistungen er eine Zahlungspflicht eingeht. Bei mehreren Leistungen muss eindeutig hervorgehen, dass sich die Bestellung auf alle Verträge bezieht. Die Informationen müssen in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zum Button stehen.

Wie lange gilt das Widerrufsrecht im E-Commerce und wann beginnt die Frist?

Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine klare und verständliche Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Die Belehrung muss vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss dem Verbraucher die Information auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) spätestens bei Lieferung der Ware zugehen.

Wann muss ich im Online-Shop einen Grundpreis angeben?

Nach § 4 Abs. 1 PAngV müssen Sie bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) angeben. Dies gilt nicht für Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter. Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar, gut lesbar und in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden.

Was passiert, wenn meine AGB-Klauseln unwirksam sind?

Unwirksame AGB-Klauseln führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB). Dies kann jedoch zu unerwarteten Rechtsfolgen führen, etwa wenn eine Haftungsbegrenzung unwirksam ist und der Unternehmer somit voll haftet. Zudem können unwirksame Klauseln abgemahnt werden, was zu Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen führt.

Welche Informationen muss mein Impressum im Online-Shop enthalten?

Ihr Impressum muss den Namen und die Anschrift des Anbieters, eine schnelle elektronische Kontaktaufmöglichkeit (z. B. E-Mail), bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten, bei Registereintragungen das Register und die Registernummer sowie bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – auch in der Mobilansicht.