Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt die Rahmenbedingungen für die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG sind damit drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: die vertragliche Grundlage, die Entgeltlichkeit, die überwiegende räumliche Trennung sowie die Lernerfolgskontrolle. Die Rechtsprechung hat diese Kriterien in den letzten Jahren konkretisiert und insbesondere für digitale Angebote präzisiert.
Entscheidend ist die Frage, wann eine „überwiegende räumliche Trennung“ vorliegt. Der BGH hat 2025 (BGH III ZR 109/24)klargestellt, dass asynchrone Unterrichtsanteile – also solche, bei denen die Darbietung des Unterrichts und deren Abruf zeitlich versetzt erfolgen – diese Voraussetzung erfüllen. Überwiegen solche asynchronen Elemente wie vorab aufgenommene Videolektionen, PDF-Materialien oder Self-Pace-Module, ist die räumliche Trennung zu bejahen, selbst wenn ergänzend synchron Live-Calls oder Zoom-Meetings angeboten werden. Die bloße Möglichkeit zur synchronen Kommunikation hebt die räumliche Trennung nicht auf, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf den asynchron vermittelten Inhalten liegt.
Die Lernerfolgskontrolle ist das zweite zentrale Kriterium. Hierbei genügt nach der Rechtsprechung bereits, dass dem Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs herbeizuführen. Dies kann durch Q&A-Sessions in Coaching-Calls, E-Mail-Support, den Zugang zu exklusiven Facebook-Gruppen oder andere Kommunikationskanäle erfolgen. Auch die Ausstellung eines Abschlusszertifikats nach „erfolgreichem“ Coaching kann als Indiz für eine Lernerfolgskontrolle gewertet werden. Typische Grenzfälle in der Praxis sind reine Selbstlernkurse ohne jegliche Interaktionsmöglichkeit, Angebote die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen, sowie individuelle 1:1-Beratungen ohne standardisierte Lerninhalte. Letztere fallen regelmäßig nicht unter das FernUSG, wenn der Schwerpunkt eindeutig auf der persönlichen Beratung und nicht auf der Wissensvermittlung liegt. Die Abgrenzung erfordert jedoch eine sorgfältige Analyse des jeweiligen Vertragsinhalts und der tatsächlichen Leistungsgestaltung.
Die Abgrenzung zwischen klassischem Coaching und Fernunterricht ist in der Praxis besonders schwierig und führte in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Ein Online-Coaching kann unter das FernUSG fallen, wenn die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht und diese überwiegend durch asynchrone Lerninhalte vermittelt wird. Der BGH hat 2025 in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass auch Angebote, die als „Coaching“ oder „Mentoring“ bezeichnet werden, dem FernUSG unterliegen können, wenn ihr Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung liegt. Gruppenprogramme stellen eine häufige Konfliktzone dar. Wenn ein Programm aus standardisierten Videomodulen mit festen Lernzielen besteht, die Teilnehmer durch vordefinierte Themenbereiche geführt werden und ergänzend lediglich Q&A-Sessions angeboten werden, spricht dies für Fernunterricht. Das gilt auch dann, wenn die Bezeichnung „Coaching“ verwendet wird. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung der Vertragsinhalt, nicht die gewählte Bezeichnung. Die Gerichte werten hierbei insbesondere die Programmbeschreibung, die Struktur der Leistungen und das Verhältnis zwischen synchronen und asynchronen Anteilen. Skalierte Angebote, die an eine größere Zahl von Teilnehmern verkauft werden, bergen ein erhöhtes Risiko. Wenn identische Lerninhalte an viele Teilnehmer vermittelt werden, die Lernziele vordefiniert sind und die Betreuung überwiegend durch standardisierte Kanäle wie Community-Gruppen oder regelmäßige Gruppen-Calls erfolgt, ist die Anwendbarkeit des FernUSG regelmäßig zu bejahen. Die individuelle Betreuung einzelner Teilnehmer hebt die Qualifizierung als Fernunterricht nicht auf, solange diese nicht den Schwerpunkt der Leistung bildet. Praxisprobleme entstehen insbesondere bei hybriden Modellen, die synchrone und asynchrone Elemente kombinieren. Viele Anbieter gestalten ihre Programme so, dass sie bewusst außerhalb des Anwendungsbereichs des FernUSG fallen sollen – etwa durch einen Schwerpunkt auf synchronen Live-Calls oder durch den Verzicht auf explizite Lernerfolgskontrollen. Hierbei ist jedoch das Umgehungsverbot des § 8 FernUSG zu beachten. Die Rechtsprechung prüft insgesamt, ob die Gestaltung des Angebots darauf gerichtet ist, die Zulassungspflicht zu umgehen.
Fernlehrgänge bedürfen nach § 12 Abs. 1 FernUSG einer staatlichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt und setzt voraus, dass der Lehrgang zur Erreichung des angegebenen Ziels geeignet ist, nicht gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt und die Unterrichtung der Teilnehmer den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Zulassungsverfahren umfasst insbesondere eine pädagogische Prüfung der Inhalte durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). (§ 12 FernUSG).
Die Folgen fehlender Zulassung sind gravierend. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen wird, nichtig. Diese Nichtigkeit tritt von Anfang an ein (ex tunc) und kann von den Parteien nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der Veranstalter keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und bereits erhaltene Zahlungen zurückgewähren muss. Der Teilnehmer kann seinerseits die bereits erhaltenen Leistungen nach den Bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausgeben.
Besonders brisant ist die Erkenntnis des BGH aus dem Jahr 2025, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucherverträge, sondern ausdrücklich auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Viele Anbieter gingen bislang davon aus, dass sie sich durch die Beschränkung auf gewerbliche Kunden dem Anwendungsbereich des FernUSG entziehen könnten. Diese Auffassung ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Die Schutzbedürftigkeit der Teilnehmer wird unabhängig davon bejaht, ob der Vertrag zu privaten oder unternehmerischen Zwecken geschlossen wird. (BGH III ZR 109/24).
Rückforderungsansprüche entstehen nicht nur bei aktivem Vorgehen der Teilnehmer. Auch im Falle einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherzentralen können Anbieter zur Rückzahlung verpflichtet sein. Hinzu kommen Bußgelder nach § 21 FernUSG für das Vertreiben nicht zugelassener Fernlehrgänge, die bis zu 50.000 Euro betragen können. Die ZFU führt regelmäßig Marktaufsicht durch und prüft insbesondere Angebote, die in sozialen Medien und auf Plattformen beworben werden
Die rechtssichere Gestaltung von Online-Bildungsangeboten erfordert eine sorgfältige Strukturierung der Vertragsbeziehungen und der Leistungsbeschreibung. Ein zentraler Ansatzpunkt ist die klare Abgrenzung zwischen Fernunterricht und anderen Vertragsformen wie dem Dienstvertrag oder der Unternehmensberatung. Wenn das Ziel ist, das FernUSG zu vermeiden, sollte der Vertragsschwerpunkt eindeutig auf der individuellen Beratung und Begleitung liegen, nicht auf der Vermittlung standardisierten Wissens.
Bei der Angebotsgestaltung ist das Verhältnis zwischen synchronen und asynchronen Leistungsanteilen entscheidend. Wenn asynchrone Elemente wie Videokurse, PDF-Materialien oder Self-Pace-Module überwiegen, spricht dies für Fernunterricht. Umgekehrt kann ein Angebot außerhalb des FernUSG fallen, wenn synchrone Live-Calls oder persönliche Beratungen den zeitlichen Schwerpunkt bilden und die asynchronen Materialien lediglich ergänzende Funktion haben. Die Gerichte achten hierbei auf die vertraglich vereinbarten Zeitaufwendungen und die tatsächliche Gestaltung des Programms.
Die gewählten Bezeichnungen und Begriffe in der Vermarktung sind nicht ohne Bedeutung. Bezeichnungen wie „Studium“, „Lehrgang“, „Kurs“ oder „Ausbildung“ sowie die Verwendung akademischer Begriffe wie „Absolvent“, „Klausur“ oder „Zertifikat“ können als Indizien für Fernunterricht gewertet werden. Umgekehrt sprechen Bezeichnungen wie „Training“, „Beratung“ oder „Mentoring“ eher gegen die Anwendbarkeit des FernUSG – allerdings nur, wenn dies durch die tatsächliche Vertragsgestaltung gedeckt ist.
Die Anpassung von Geschäftsmodellen an die rechtlichen Anforderungen kann unterschiedliche Wege gehen. Ein Ansatz ist die Beantragung der erforderlichen Zulassung, was zwar mit Aufwand verbunden ist, aber Rechtssicherheit schafft. Ein anderer Ansatz ist die Umstrukturierung des Angebots so, dass das FernUSG von vornherein nicht anwendbar ist – etwa durch eine stärkere Fokussierung auf individuelle Beratung, den Verzicht auf standardisierte Lerninhalte oder die Beschränkung auf reine Präsenzveranstaltungen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt, wenn auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, bei denen Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen insbesondere bei Online-Kursen mit Videolektionen erfüllt, die zeitversetzt abgerufen werden können, wenn ergänzend Fragen- und Antwortmöglichkeiten angeboten werden. (§ 1 FernUSG)
Ob Ihr Coaching-Angebot unter das FernUSG fällt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Wenn der Schwerpunkt auf der Vermittlung standardisierten Wissens liegt und dies überwiegend durch asynchrone Materialien wie Videos erfolgt, ist das FernUSG regelmäßig anwendbar. Liegt der Fokus hingegen auf individueller Beratung und Begleitung mit überwiegend synchronen Live-Calls, kann das Angebot außerhalb des Anwendungsbereichs fallen.
Ohne die erforderliche Genehmigung ist ein Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben und bereits erhaltene Zahlungen zurückgewähren müssen. Hinzu können Bußgelder bis zu 50.000 Euro sowie zivilrechtliche Ansprüche der Teilnehmer auf Rückzahlung kommen.
Ja, Kunden können bei fehlender Zulassung die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen. Dies folgt aus der Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen bereits in Anspruch genommen hat.
Ja, nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2025 gilt das FernUSG auch für Verträge zwischen Unternehmern. Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern umfasst alle Teilnehmer an Fernunterricht. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Anbieter, die bislang davon ausgingen, sich durch die Beschränkung auf gewerbliche Kunden dem Anwendungsbereich zu entziehen.