Die digitale Identität ist zur Erweiterung der natürlichen Persönlichkeit geworden. Jede Online-Aktivität hinterlässt Spuren, die zu einem umfassenden digitalen Profil zusammengefügt werden können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG schützt auch die digitale Identität als Ausdruck der persönlichen Entfaltungsfreiheit. Die DSGVO gewährt mit den Rechten auf Auskunft, Berichtigung und Löschung konkrete Instrumente zur Kontrolle der eigenen digitalen Identität. Besonders kritisch ist die Kombination verschiedener Datenquellen, die Rückschlüsse auf Gesundheitszustände, politische Meinungen oder persönliche Vorlieben ermöglichen kann.
Online-Bewertungen sind für viele Unternehmen ein zentraler Bestandteil ihrer öffentlichen Wahrnehmung. Plattformen wie Google, Amazon, Jameda, Kununu oder Trustpilot beeinflussen maßgeblich die Entscheidung potenzieller Kunden oder Geschäftspartner.
Nicht jede negative Bewertung ist jedoch rechtlich zulässig. Bewertungen können unzulässig sein, wenn sie:
In solchen Fällen können betroffene Unternehmen von Plattformbetreibern die Prüfung und Entfernung rechtswidriger Bewertungen verlangen. Plattformen wie Google oder Amazon sind verpflichtet, entsprechende Beschwerden zu prüfen und rechtswidrige Inhalte zu entfernen.
In vielen Fällen ist eine rechtliche Argumentation gegenüber dem Plattformbetreiber erforderlich, um eine Löschung zu erreichen.
Künstliche Intelligenz revolutioniert die Datenverarbeitung und stellt den Persönlichkeitsschutz vor neue Herausforderungen. KI-Systeme analysieren große Datenmengen, um Muster zu erkennen und Vorhersagen zu treffen, was zu tiefen Eingriffen in die Privatsphäre führen kann. Art. 22 DSGVO gewährt ein Recht auf nicht ausschließlich automatisierte Entscheidungen, das bei KI-basierten Profiling von besonderer Bedeutung ist. Der bevorstehende AI Act wird zusätzliche Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme stellen, insbesondere im Bereich der biometrischen Fernidentifizierung und des Social Scoring.
Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok, Facebook, YouTube oder X (Twitter) ermöglichen eine schnelle und weitreichende Verbreitung von Inhalten. Gleichzeitig entstehen dadurch neue Risiken für Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Typische Fälle betreffen etwa:
Auch Plattformbetreiber können in bestimmten Konstellationen verpflichtet sein, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen.
Betroffene können daher sowohl gegen den ursprünglichen Verfasser als auch gegen die Plattform vorgehen.
Gegen falsche oder diffamierende Bewertungen haben Sie mehrere Möglichkeiten. Zunächst können Sie eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Plattformbetreiber versuchen und die Löschung beantragen. Bei offensichtlichen Rechtsverletzungen können Sie eine Abmahnung an den Verfasser senden und bei Weigerung eine einstweilige Verfügung erwirken. Anspruchsgrundlagen sind § 823 BGB i.V.m. Art. 2, 1 GG (Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht) und § 824 BGB (Verletzung der persönlichen Ehre). Bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen kommt auch § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) in Betracht.
Gegen Beleidigungen auf Social Media können Sie mehrere Schritte unternehmen: Screenshots zur Beweissicherung machen, Meldung an die Plattform gemäß deren Nutzungsbedingungen, Strafanzeige bei der Polizei, zivilrechtliche Unterlassungsklage und Schadensersatzforderung. Bei schwerwiegenden Fällen kann auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Wichtig ist die schnelle Reaktion, da Inhalte oft gelöscht werden und Beweise verloren gehen. Die Identität des Verfassers kann über die Plattform oder gerichtlich herausgegeben werden.
Bei einem Shitstorm sollten Sie strategisch vorgehen: zunächst die Situation analysieren und die Ursachen verstehen, dann eine klare Position bestimmen (reagieren oder schweigen), bei Reaktion schnell, transparent und authentisch kommunizieren, bei falschen Behauptungen mit Fakten argumentieren, bei berechtigter Kritik diese anerkennen und Verbesserungen ankündigen. Wichtig ist die Deeskalation und das Vermeiden von weiteren Provokationen. Bei strafbaren Inhalten sollten rechtliche Schritte eingeleitet werden. Professionelle Krisenkommunikation ist oft sinnvoll.
Anspruch auf Gegendarstellung hat jede Person oder Stelle, die durch eine in Online-Medien verbreitete Behauptung einer Tatsache betroffen ist. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, nicht um eine Meinungsäußerung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist. Bei Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten gilt § 18 MStV, bei anderen Online-Angeboten können sich Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. Art. 2, 1 GG ergeben.
Screenshots von Chats oder Social Media sind rechtlich problematisch. Sie können das Urheberrecht der jeweiligen Plattform oder der Nutzer verletzen, da Beiträge oft urheberrechtlich geschützt sind. Zudem können Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzt werden, insbesondere wenn private Kommunikation oder sensible Inhalte gezeigt werden. Die Veröffentlichung von Screenshots ohne Einwilligung der Betroffenen ist regelmäßig rechtswidrig, es sei denn, es greifen Ausnahmen wie das Recht auf Zitierung oder berechtigte Interessen.