
Am 11. November 2025 hat das Landgericht München I in einem epochalen Verfahren (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA mit ihrer Klage gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe im Wesentlichen Recht bekommt. Das Gericht stellte fest, dass sowohl die Speicherung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in den Parametern eines KI-Sprachmodells – das sogenannte „Memorisierung“ – als auch die anschließende Wiedergabe dieser Texte im Output (sogenannte „Regurgitation“) eine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellen. Das Urteil ist noch nicht rechtsschräftig; OpenAI hat Berufung beim OLG München eingelegt (Az. 6 U 3662/25 e). Dennoch setzt es europaweit neue Maßstäbe für die rechtliche Bewertung generativer KI-Systeme.
Der Hintergrund des Verfahrens ist schnell erklärt: Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Musikautoren und Komponisten treuhänderisch wahrnimmt, stellte fest, dass ChatGPT auf einfache Nutzereingaben hin nahezu vollständige Liedtexte bekannter deutscher Songs ausgab – darunter „Atemlos“ von Helene Fischer und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski. Diese Texte wurden im Rahmen des KI-Trainings so tief in die Modellparameter eingebrannt, dass sie durch gezielte Prompts nahezu wortgetreu wieder abgerufen werden konnten. Die GEMA sah darin eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts ihrer Mitglieder und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Das Gericht musste zwei neuartige rechtliche Phänomene bewerten, für die das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) keine ausdrückliche Regelung enthält: die Memorisierung und die Regurgitation. Unter Memorisierung versteht das LG München I die Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte in den mathematischen Parametern eines KI-Sprachmodells, sodass sie durch bestimmte Eingaben wieder abrufbar sind. Regurgitation bezeichnet demgegenüber die tatsächliche Wiedergabe dieser Inhalte im Output des Sprachmodells – also den Moment, in dem der Chatbot den geschützten Text einem Nutzer präsentiert. Beide Vorgänge bewertete das Gericht als eigenständige Urheberrechtsverletzungen.
Für die Memorisierung stellte das LG München I fest, dass diese eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstellt. Der Begriff der Vervielfältigung erfasst nach deutschem Recht jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Die Kammer entschied, dass es dabei unerheblich ist, ob die Liedtexte als vollständige Dateien gespeichert werden oder ob sie sich in Form von statistischen Wahrscheinlichkeitswerten in den Modellgewichten niederschlagen. Entscheidend ist allein, dass das Modell in der Lage ist, den geschützten Text in erkennbarer Form wieder auszugeben. Damit hat das Gericht einen zukunftsweisenden und technologierealistischen Vervielfältigungsbegriff entwickelt, der auch implizite Speicherformen erfasst.
OpenAI berief sich zur Rechtfertigung primär auf die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG, die seit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2021/790 im deutschen Recht verankert ist. Diese Schranke erlaubt die automatisierte Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Lizenz – allerdings nur, wenn die Nutzung allein der Analyse großer Datensätze dient und keine Verwertungsinteressen der Rechteinhaber beeinträchtigt. Das LG München I lehnte die Anwendung dieser Schranke jedoch ab. Das Gericht argumentierte, dass § 44b UrhG lediglich vorbereitende Analysehandlungen privilegiert – also etwa das maschinelle Durchsuchen und Auswerten von Texten. Die reproduzierbare Verankerung vollständiger Werke im Modell und erst recht die spätere Wiedergabe im Output gehen weit über diese Zweckbestimmung hinaus und berühren die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber in erheblichem Maße.
Auch die Hilfsargumentation von OpenAI über § 57 UrhG – die sogenannte „unwesentliches Beiwerk“-Schranke – scheiterte vor Gericht. OpenAI hatte argumentiert, die Liedtexte seien lediglich unwesentlicher Bestandteil eines riesigen Trainingsdatensatzes gewesen und daher von der Schranke gedeckt. Das LG München wies diesen Einwand zurück: Ein Trainingsdatensatz ist kein eigenständiges urheberrechtliches Hauptwerk, und die einzelnen Liedtexte sind für das Training nicht verzichtbar, sondern gezielt genutzte Inhalte mit eigenem wirtschaftlichem Wert.
Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zur Haftungszurechnung. Das LG München I stellte klar, dass OpenAI als Betreiber der KI-Systeme selbst für die Memorisierung und Regurgitation geschützter Inhalte haftet. Die Auswahl der Trainingsdaten, die Architektur des Modells und die technische Ausgestaltung des Systems liegen in der Verantwortung des Anbieters – nicht des Nutzers, der einen Prompt eingibt. Für Unternehmen und Privatpersonen, die ChatGPT oder ähnliche Systeme nutzen, ist das zunächst eine gute Nachricht: Die direkte Haftung für KI-Output liegt primär beim Anbieter des Systems.
Allerdings warnt das Gericht ausdrücklich, dass Nutzer, die KI-generierte Inhalte ohne Prüfung übernehmen, veröffentlichen oder kommerziell verwerten, ihrerseits urheberrechtliche Risiken eingehen. Wer einen Text, den ein KI-System ausgegeben hat, unbearbeitet veröffentlicht oder in ein Produkt integriert, kann für etwaige darin enthaltene urheberrechtlich geschützte Passagen eigenständig haften. Das Urteil unterstreicht damit die Notwendigkeit einer sorgfältigen menschlichen Überprüfung von KI-Output – besonders bei kreativen Inhalten wie Texten, Songtexten, Gedichten oder Drehbuchauszügen.
Die GEMA hatte ihren Klageantrag auch auf eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Liedtextautoren gestützt. Das LG München I wies diesen Anspruch jedoch ab. Das Gericht argumentierte, dass die Memorisierung und Regurgitation der Liedtexte den Autoren keine fremden Werke unterschiebe und auch keine anderweitige Persönlichkeitsrechtsverletzung begründe. Diese Teilabweisung zeigt, dass das Urteil differenziert und nicht pauschal gegen KI-Unternehmen ergangen ist – es geht um das Urheberrecht, nicht um die Persönlichkeit der Urheber.
Das GEMA-Urteil ist weit mehr als ein Einzelfall zwischen einer deutschen Verwertungsgesellschaft und einem US-Technologieunternehmen. Es ist das erste europäische Grundsatzurteil zur urheberrechtlichen Bewertung von KI-Trainingsdaten und Modellausgaben – und es hat für alle Unternehmen, die generative KI einsetzen oder entwickeln, weitreichende Konsequenzen. Wenn das Urteil in der Berufungsinstanz Bestand hat, müssen KI-Anbieter ihre Trainingsdaten künftig entweder lizenzieren oder sicherstellen, dass ihre Modelle keine geschützten Inhalte memorisieren und reproduzieren. Beides ist technisch und wirtschaftlich anspruchsvoll und dürfte die Lizenzierungslandschaft für urheberrechtlich geschützte Werke fundamental verändern.
Für Unternehmen, die generative KI in ihre Produkte integrieren oder als interne Tools einsetzen, empfiehlt sich jetzt ein kritischer Blick auf ihre KI-Nutzungspraktiken. Prüfen Sie, welche KI-Systeme Sie nutzen und ob deren Anbieter Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern geschlossen haben. Implementieren Sie interne Prozesse zur Überprüfung von KI-generiertem Output auf möglicherweise geschützte Inhalte. Holen Sie rechtlichen Rat ein, wenn Sie KI-Outputs kommerziell verwenden oder veröffentlichen. Und verfolgen Sie die Entwicklung des Berufungsverfahrens vor dem OLG München sowie parallele Verfahren in anderen europäischen Ländern, die das Urheberrechtsrahmen für KI weiter präzisieren werden.
Das Urteil des LG München I gegen OpenAI markiert einen Wendepunkt in der europäischen Auseinandersetzung mit KI und Urheberrecht. Es stellt klar, dass generative KI-Modelle urheberrechtlich geschützte Werke nicht straflos memorisieren und reproduzieren dürfen – und dass die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG keine Generalerlaubnis für das Training und den Betrieb solcher Modelle ist. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; die Berufung beim OLG München wird mit Spannung erwartet und dürfte weitere grundlegende Fragen klären. Fest steht bereits heute: Der Einsatz generativer KI erfordert nicht nur technische, sondern auch urheberrechtliche Sorgfalt.
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